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AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der everymedia UG

(im Folgenden everymedia)

1. Das Leistungsergebnis

1.1 Die Herstellung des Leistungsergebnisses erfolgt aufgrund des vom Auftragsgeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts/Shotlist, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn bzw. vor Beginn der Leistungserbringung.

1.2 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Leistungsergebnisses und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber.

2. Auftragsvergabe

2.1 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt everymedia unverbindliche und vertrauliche Angebote (Pitchunterlagen) für konkrete Projekte. Im Übrigen orientieren sich die Preise an Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projekts. Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande. Sofern ein solches nicht vorliegt, gilt die letzte schriftliche Besprechung des Auftrags als Grundlage des Auftragen und somit des Vertrages.

2.2 Der vereinbarte Angebotspreispreis bezieht sich auf die Kosten für die Pre-Produktion, der Produktion und der Post-Produktion. Er ist für everymedia verbindlich, sofern das Leistungsergebnis nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird. Kosten für sämtliche anfallende Lizenzen, Gagen für Sprecher, Schauspieler, Moderatoren, Modelle, sowie Requisiten, Musikrechte, Lizenzen für Stock Footage oder Atmo Sounds, Fremdsprachenversionen, DVD-Erstellung, Reisekosten und Spesen, Migration von deutschen auf internationale Fernseherstandards (NTSC, ua.) oder Umwandlung in spezielle Formate wie in das dcp Kinoformat (falls nicht ausdrücklich aufgelistet) werden je nach Projekt und Verwendung zusätzlich berechnet, außer sie sind bereits im Angebot aufgeführt sind.

2.3 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers, welche über den Angebotsumfang hinaus gehen, werden zusätzlich berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Diese hat everymedia vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 50% der Herstellung geltend gemacht werden.

3.Herstellung

3.1 Die Auftragserteilung erfolgt mit dem schriftlich bestätigten letzten Angebots vor der Produktion, oder sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des letztes schriftlichen Besprechung des Auftrags.

3.2 everymedia gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Herstellung des Leistungsergebnisses anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur muss vor Beginn der Herstellung schriftlich einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels, Produktionstermine und die daraus resultierenden Zusatzkosten, rechtswirksam zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Herstellung des Leistungsergebnisses sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, everymedia im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass everymedia die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist everymedia verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass everymedia die Verantwortung nicht übernehmen kann. Anfallende zusätzliche Kosten müssen vom Auftraggeber beglichen werden. Im letzteren Fall ist everymedia berechtigt, die Änderungen abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und everymedia ihnen zustimmt.

3.5 Der Auftraggeber trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die everymedia im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält, das Delkredere. Derartige Aufträge sind mit dem Auftraggeber im Vorhinein abzustimmen.

3.6 Der Auftraggeber garantiert, dass sämtliche Rechte an Bild und Ton, aller im Leistungsergebnis zu erkennenden Personen, Drehorte, Tiere oder sonstigen Requisiten vorliegen und everymedia die zur Erstellung des Leistungsergebnisses erforderlichen Rechte erhält.  

4. Abnahme und Gewährleistung

4.1 Nach Erbringung der vereinbarten Leistungen, liefert everymedia die Leistungsergebnisse dem Auftraggeber im vereinbarten Format. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsergebnisse unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen und, sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, gegenüber everymedia binnen 5 Werktagen die Abnahme zu erklären. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist gilt die Abnahme als erteilt.

4.2 Von everymedia mit den Leistungsergebnissen ausgeliefertes Material (Unterlagen, Datenträger, Dokumentationen, etc.) verbleibt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der Parteien im Eigentum von everymedia. Alle von everymedia gelieferten Leistungsgegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von everymedia.  

4.3 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 5 Werktagen nach Lieferung erfolgen. Sofern keine anderweitige Regelung im jeweiligen Angebot getroffen wurde, ist die erste Feedback-Schleife ist im Angebotspreis inbegriffen. Beanstandungen bzw. Änderungswünschen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Nach erstmalig erfolgter Korrektur sind die Kosten für weitere Änderungen vom Auftraggeber zu tragen.

4.4 Sofern das Leistungsergebnis nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist, und soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

4.5 Soweit die geschuldeten Leistungen als Werkleistungen zu qualifizieren sind, kann der Auftraggeber im Fall von technischen Mängeln Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist everymedia verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist.

4.6 Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur die Vergütung hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.7 Der Auftraggeber trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung bzw. den Go live von Produktionen (insbesondere Videos, Filmen, Marketingmaßnahmen), soweit diese auf Ideen, Vorgaben, Beistellungen, Anweisungen, Unterlagen, Materialien, Marken, Slogans, Grafiken, Daten, etc. des Auftraggebers beruhen. everymedia haftet insoweit nicht wegen der Verletzung der Rechte Dritter oder wegen der Verletzung anwendbaren Rechts (einschließlich Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts). Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien die rechtliche Zulässigkeit umfassend selbst auf eigene Kosten zu prüfen.

4.8 everymedia gewährleistet, dass die auf Grundlage eigenständiger kreativer Leistungen von everymedia geschaffenen Leistungsergebnisse nicht anwendbares Recht verletzen und frei von Rechten Dritter sind.

4.9 Im Fall der Verletzung von anwendbarem Recht oder Rechten Dritter wird everymedia die Rechtsverletzung klären und beseitigen oder die erforderlichen Rechte nachträglich einholen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber everymedia unverzüglich über die behauptete Rechtsverletzung in Kenntnis setzt, die Rechtsverletzung nicht anerkennt und everymedia alle rechtlichen Abwehrmaßnahmen überlässt. Ein dadurch entstandenen Schaden wird nicht ersetzen.

4.10 Die Pflicht nach Ziffer 9.5 ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Voraussetzungen der Ziffer 9.5 nicht einhält oder die Leistungsergebnisse entgegen den vertraglichen Bestimmungen der Parteien oder den Regelungen dieser AGB nutzt.

4.11 everymedia haftet vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10 zudem nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von everymedia ausgelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen.

4.12 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

5. Lieferfrist

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen everymedia und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. everymedia unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.

5.2 Erkennt everymedia, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.

5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggeber oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte, wiederholtes Ablehnen von Scouting-Vorschlägen zu Locations oder Darstellern etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist everymedia berechtigt, aus dem Vertrag auszutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die everymedia trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z.B. Streik, Wetter, Feiertage, Verfügbarkeit von Darstellern oder Locations, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

5.5 Hält everymedia den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer everymedia die Musterkopie abzuliefern hat. Ist dies nicht der Fall hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin angefallenen Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten.

6. Rechtseinräumung

6.1 Der Umfang der Rechtseinräumung an den Leistungsergebnissen durch everymedia bestimmt sich vorrangig nach der Vereinbarung der Parteien im Einzelfall. Diese befindet sich auf dem Angebot von everymedia.

6.2 Soweit eine ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall nicht besteht, räumt everymedia dem Auftraggeber an den Leistungsergebnissen die nicht-ausschließlichen, nicht-sublizenzierbaren, nicht übertragbaren einfachen Rechte zur einmaligen Nutzung der Leistungsergebnisse für den im Auftrag bezeichneten Zweck ein.

6.3 Sollte dieser Zweck nicht im Angebot von everymedia definiert sein, räumt everymedia dem Auftraggeber an den Leistungsergebnisse die Nutzung für den Einsatz ohne Werbebudget (passive Online Nutzung) in Social Media, Website und firmeninternen Zwecken ein. Verwendungen für TV Ausstrahlung, Vorführungen in öffentlichen Filmtheatern sowie Verwendung für Radio oder Weiterverkauf durch Vervielfältigung muss mit dementsprechenden Mehrkosten für den Auftraggeber gesondert vereinbart werden. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werde diese nicht übertragen.

6.4 Sämtliche Nutzungsrechtseinräumungen, die über Ziffer 6.2 hinausgehen, sind von den Parteien vorab schriftlich und gesondert zu vereinbaren. Dies gilt auch für eine Archivierung oder Digitalisierung der Leistungsergebnisse oder ein Einspeisen in digitale Netzwerke, Onlinesysteme oder Datenbanksysteme.

6.5 everymedia verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge räumt everymedia dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Leistungsgegenständen zur Verwertung im vereinbarten Umfang ein (zeitlich und räumlich), soweit sie everymedia selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.

6.6 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistungsergebnisse eine Ausdehnung des Nutzungsrechts, wird everymedia, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, eine angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechenden Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird everymedia nur aus wichtigem Grund verweigern.

6.7 Der Übergang der Nutzungsrechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz von everymedia erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. everymedia kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

6.8 Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von everymedia auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UhrG).

6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Ton sowie an allen für die Herstellung des Leistungsergebnisses voneverymedia selbst erstellen Materialen wie Drehbücher, Konzepten, Ideen, Unterlage verbleiben bei everymedia. everymedia überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Leistungsergebnisses entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.

6.10 Die Nutzung und Auswertung von Ideen und Konzepten sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, wobei die Rechte bei everymedia verbleiben.

6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf everymedia – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggeber – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

6.12 Die Leistungsergebnisse dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch everymedia nicht bearbeitet werden. everymedia weist den Auftraggeber ausdrücklich auf die Regelung zur Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Verbot der Entstellung (§ 14 UrhG) hin. Eine eigenständige Mehrverwertung, wie die Erstellung von Kurzversionen, Cutdowns, Social Media Clips oder die Erstellung von Framegrabs / Standbildern aus dem Leistungsergebnisses ist ausdrücklich nicht gestattet.

6.13 everymedia behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften, andere Partner und Kunden vor. Ebenfalls behält sich everymedia das Recht vor, die Leistungsergebnisse, eigenständige Versionen dieses Leistungsergebnisses, oder Abwandlungen in Länge und Form des Leistungsergebnisses für eigene Zwecke öffentlich und kommerziell zu nutzen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung richtet sich nach dem Angebot von everymedia.

7.2 Die Vergütung versteht sich zuzüglich der anfallenden Mehrwertsteuer.

7.3 Die Vergütung wird vorbehaltlich der Vereinbarung der Parteien spätestens mit der Abnahme der Leistungsergebnisse und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

7.4 Die Zahlung der Herstellungskosten des Leistungsergebnisses erfolgt brutto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: Bei Projekten ab 5.000,- € netto werden vorbehaltlich anderweitiger individueller Regelungen 50% der im Angebot veranschlagten Gesamtproduktionskosten nach Annahme des Angebotes fällig. Der restliche Betrag wird nach Abnahme der fertigen Fassung mit der Erstellung der „Restbetragsrechnung“ sofort zur Zahlung fällig. Bei Gesamtauftragssummen über 50.000,- € netto, gilt folgende Zahlungsregelung: nach Annahme des Angebotes werden 1/3 der im Angebot veranschlagten Gesamtproduktionskosten fällig. Ein weiteres Drittel bei Drehbeginn und der restliche Betrag bei Abnahme der fertigen Fassung.

7.5 Ein Drehtermin kann reserviert werden, gilt allerdings erst bei Erhalt der Anzahlung über 50% bzw. 1/3 der im Angebot veranschlagten Gesamtproduktionskosten als gebucht. Bis Erhalt der Anzahlung kann der Termin anderweitig vergeben werden.

7.6 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting, Konzepterstellung und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.

7.7 Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund geändert / storniert werden. Die Änderung / Stornierung ist der everymedia UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch 48 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei nicht rechtzeitiger Anmeldung der Änderung des Auftrages, ein Ausfallhonorar in Höhe von 30% des Gesamt-Drehtag Preises und bei Stornierung des Auftrages ein Ausfallhonorar in Höhe der gesamten Pre-Produktionskosten und 30% des Gesamt-Produktionspreises, aufgrund von möglichen Ausfällen von Projekten oder Leiheinnahmen, zu zahlen.

7.8 Sollte everymedia durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sein zum vereinbarten Termin erscheinen zu können, oder die fristgerechte Erbringung von Leistungen zu erbringen, wird dieser Umstand dem Kunden oder der Kundin baldmöglich mitgeteilt. Es können keine Schadensansprüche geltend gemacht werden.
Bei Ausfall eines Teammitglieds bemüht sich everymedia einen Ersatz bereitzustellen, kann aber keine Garantie übernehmen. Es kann keine Preisminderung geltend gemacht werden.

7.9  Sofern Leistungen wie z.B. Dreharbeiten aus Gründen höherer Gewalt, (Schneelage, Lawinensituation, Verletzung von Expeditionsmitgliedern usw.) abgebrochen werden müssen, ist vom Auftraggeber die volle Vergütung zu zahlen. Für Schäden, die durch einen entsprechenden frühzeitigen Drehabbruch entstehen, übernimmt everymedia keinerlei Haftung.

7.10 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2% über Bundesbankdiskont zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist der Produzent zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt.

8. Freie Mitarbeit

8.1 Von everymedia eingesetzte freie Mitarbeiter (Visagisten, Cutter, Grafik-Designer, Web-Designer, Sprecher etc.) verpflichten sich, everymedia über eine etwaige KSK-Pflichtigkeit rechtzeitig zu informieren. Anderenfalls ist everymedia berechtigt, die KSK-Abgabe gegenüber dem freien Mitarbeiter in Rechnung zu stellen.

8.2 Die Vergütung von freien Mitarbeitern erfolgt gemäß branchenüblichen Tagessätzen. Diese werden vor Projektbeginn verbindlich festgelegt. Erfolgt eine Pauschalvergütung, errechnet sich diese durch die vorher festgelegten Tagessätze. everymedia ist berechtigt, bei Nichterreichen der vereinbarten Arbeitstage eine Pauschale auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu reduzieren.

8.3 everymedia ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von einer Einzelbeauftragung von freien Mitarbeitern zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 24 Stunden vor geplantem Drehbeginn, hat everymedia kein Ausfallhonorar zu bezahlen, es sei denn, der freie Mitarbeiter weist bereits angefallenen Aufwand schriftlich nach. Nach Beginn der Tätigkeit durch den freien Mitarbeiter (z.B. Drehbeginn) tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht von everymedia zur jederzeitigen Kündigung des Vertrags. In diesem Fall hat everymedia die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen und unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.

8.4. Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung des Auftrags durch everymedia bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 12 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung für den freien Mitarbeiter fällig. Übt everymedia dieses Recht aus, sind dem freien Mitarbeiter die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen und unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.

8.5 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt im Fall vorheriger schriftlicher Vereinbarung everymedia. Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.

8.6 Bei Nutzung des eigenen PKW erstattet everymedia gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt everymedia sämtliche Kosten. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung gestellter Fahrzeuge.

9. Kopien und Aufbewahrung

9.1 everymedia darf sich Kopien und abgeänderte Versionen des produzierten Leistungsergebnisses und dessen Materials für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Website, Social Media) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn das Leistungsergebnis seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

9.2 Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von everymedia für zwei Jahre kostenlos eingelagert. Eine Haftung für Datenverlust ist bei der Archivierung generell ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ablauf der zwei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch everymedia entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber Kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

9.3 Falls eine Herausgabe des Rohmaterials (Footage) oder offener Projektdateien oder Daten vom Kunden gewünscht ist, muss ein dem Projekt angemessenes Buyout vereinbart werden.

10. Haftung des Auftraggebers

10.1 Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material und Unterlagen von everymedia bis zur unversehrten Rücklieferung an everymedia. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.

10.2 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche eine Mindestvergütung in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

10.3 Unterbleibt die Namensnennung von everymedia nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat everymedia Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zur jeweils vereinbarten Vergütung, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

10.4 Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen daraus entstehenden Schaden und stellt everymedia diesbezüglich von Ansprüchen Dritter frei.

11. Haftung von everymedia

11.1 everymedia haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11.2 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung von everymedia für Betriebsstörung ausgeschlossen.

11.3 everymedia haftet bei Verlust des Filmmaterials lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für den Verlust von Daten, Filmmaterial und Programmen haftet everymedia insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangen Daten mit vertretbarem Aufwand wiederherstellen werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungshilfen von everymedia.

11.4 Im Fall von leichter Fahrlässigkeit haftet everymedia nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von everymedia ist in diesem Fall auf den unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

11.5 everymedia übernimmt keine Haftung bei Aufträgen unter Extrembedingungen (Outdoordreh, Expeditionsdokumentation, usw.) für den Verlust (durch Witterung, physische oder höhere Gewalt) des Filmmaterials.

11.6 Alle everymedia übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens everymedia nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines bei everymedia befindlichen Materials Sorge zu tragen.

11.7 Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person bzw. Organisation auf den Auftraggeber über.

12. Schlussbestimmung

12.1 everymedia ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben.

12.2 Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Produktion bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren.

12.3 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehenden besonders Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

12.4 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

12.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Firma everymedia in Rimsting.

12.6 Salvatorische Klausel: Sollten sich einzelne Klauseln dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwa vorhandene Regelungslücken des Vertrages.

12.7 Die AGB Bestimmungen gelten im gleichen Maße für Aufträge in den Gebieten Filmproduktion, Fotografie, Animation, Grafikdesign, Audioproduktionen, sowie sämtlichen Mischformen.

12.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn everymedia diese nicht ausdrücklich widerspricht.

everymedia UG (haftungsbeschränkt)
Stetten 4b
83253 Rimsting
Deutschland